Ohne Vorsorgevollmacht kommt der Richter
Die Vorsorgevollmacht ist das einzige Mittel, um einer Betreuung zu entgehen. Nach dem seit 1992 bestehenden "Betreuungsgesetz" wird eine Betreuung immer dann angeordnet, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann und keinen Bevollmächtigten bestellt hat. Der Gesetzgeber hat das Gesetz schon mehrfach reformiert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das seit dem 26. Februar 2013 in Kraft ist.
Die Vertretungsmöglichkeit ist in wichtigen Bereichen immer wieder erweitert worden, z.B. bei der Prozessführung, dem Umgang mit Meldebehörden, bei Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen und zuletzt bei der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung. Das Recht der Zwangsbehandlung ist dann noch einmal im Sommer 2017 durch Einfügung eines neuen §1906 a BGB geändert worden. Ferner ist es durch Änderung des internationalen Privatrechts erforderlich geworden, jetzt für das gesamte Vollmachtsstatut das Deutsche Recht zu wählen, um zu verhindern, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
Die Veranstaltung stellt die Vorsorgevollmacht unter Einschluss der verschiedenen Gesetzesänderungen vor.
Voranmeldung erforderlich! Keine Abendkasse!
Status:
Kursnr.: WM10312
Beginn: Mo., 20.03.2023, 18:15 - 19:45 Uhr
Dauer: 1 Termin
Kursort: VHS Minden, Erdgeschoss, Raum 2
Gebühr: 10,00 €
Königswall 99
32423 Minden